Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2011

Geschäftszahl

2009/09/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0114 E 12. Juli 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gehorsamspflicht ist eine der wichtigsten Pflichten eines Beamten und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung stellt einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts dar (Hinweis E 29. April 2011, 2009/09/0043), weshalb bei einem solchen Verstoß die Schuld des Beamten nicht als gering einzustufen ist.