Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Geschäftszahl

2009/09/0168

Rechtssatz

Es fällt im Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Werkvertrages nicht ins Gewicht, dass es über eine allfällige Vertretung keine eindeutigen Regelungen gibt (im Krankheitsfall hätte ein Ausländer zwar keinen Lohn erhalten, aber auch keinen Vertreter als Ersatzmann stellen müssen), das Handwerkzeug von den Ausländern stammte, und diese auch vereinzelt für andere Auftraggeber tätig gewesen sind (Hiwneis E 16.12.2008, 2008/09/0105).