Verwaltungsgerichtshof
15.10.2009
2009/09/0168
Dass die Arbeitsanweisungen über die zu verrichtenden Arbeiten (teils) durch den Beschuldigten selbst, teils durch seinen Baukoordinator erteilt worden sind, es Rahmenarbeitszeiten gegeben hat, die Bezahlung nach Stunden bzw. einer Pauschale erfolgt ist, größeres Werkzeug durch den Beschuldigten gestellt worden ist und das Material vom Beschuldigten gestammt hat, weist vor dem Hintergrund des Fehlens eines im Vorhinein bestimmbaren Werkes in eindeutiger Weise auf eine Integration dieser Personen in die Arbeitsorganisation der betreffenden Gesellschaft hin. Damit wird nicht konkret aufgezeigt, dass die Ausländer hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten weisungsfrei gewesen sind.