Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2009/09/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0204 E 15. Mai 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Besch ist zuzugeben, daß seine bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG mitzuberücksichtigenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ungünstig sind. Daraus folgt aber nicht schon, daß er etwa Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hatte, da Paragraph 19, VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt.