Verwaltungsgerichtshof
29.04.2011
2009/09/0132
Handelt es sich bei den dem Polizeibeamten zur Last liegenden Vergehen (Vergehens des sich Verschaffens und Besitzens von pornographischen Darstellungen Minderjähriger) um ein außerdienstliches Verhalten, so wird die Schwere der Dienstpflichtverletzungen etwas herabgemildert vergleiche E 13. Dezember 2007, 2005/09/0044), obwohl im Hinblick auf die dienstliche Stellung als Polizeibeamter ein Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben nicht verneint werden kann.