Verwaltungsgerichtshof
28.02.2012
2009/09/0128
Muss der Ausländer ein Fahrzeug - das als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen ist - selbst bereitstellen, da die Aufgabe des Ausländers nicht anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfüllt werden kann, so ist dieser Umstand als ein wesentliches, gegen das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG sprechendes Moment anzusehen (Hinweis E 18. Oktober 2000, 99/09/0011; E 24. März 2004, 2002/09/0095).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/09/0050 E 23. April 2013
2012/09/0009 E 6. November 2012