Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

2009/09/0128

Rechtssatz

Muss der Ausländer ein Fahrzeug - das als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen ist - selbst bereitstellen, da die Aufgabe des Ausländers nicht anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfüllt werden kann, so ist dieser Umstand als ein wesentliches, gegen das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG sprechendes Moment anzusehen (Hinweis E 18. Oktober 2000, 99/09/0011; E 24. März 2004, 2002/09/0095).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/09/0050 E 23. April 2013

2012/09/0009 E 6. November 2012