Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Geschäftszahl

2009/09/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0167 E 19. Oktober 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des (im Beschwerdefall in Betracht kommenden) Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und b AuslBG ist unter anderem, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 98/09/0009). In diesem Verhältnis ist der Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt vergleiche auch zu einzelnen dieser Kriterien Paragraph 4, Absatz 2, AÜG).