Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2009

Geschäftszahl

2009/09/0080

Rechtssatz

Bei der Errichtung eines Einfamilienhauses samt Dachstuhl durch mehrere unberechtigt beschäftigte Ausländer kann nicht von unbedeutenden - nur darauf kommt es nach Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz VStG an - Folgen auf den Arbeitsmarkt (sowie auf Steuern und Abgabenentrichtung) gesprochen werden. Es bedarf nicht der umgekehrten Feststellung, dass "bedeutende" Folgen vorgelegen seien, weil Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zur im Regelfall anzuwendenden Strafbestimmung steht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen ( E 27. Februar 2004, 2003/02/0110).