Verwaltungsgerichtshof
10.12.2009
2009/09/0065
Nach Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, der also eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses normiert, obliegt es dem Beschuldigten das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen vergleiche E 24. Mai 2007, 2006/09/0196).