Verwaltungsgerichtshof
26.02.2009
2009/09/0031
GRS wie 2002/21/0058 E 25. April 2002 RS 1
(Hier: Hilfstätigkeit "Stubenmädchen")
Im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten, wie dem Stapeln von Brettern, handelt es sich nicht um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten". Die vom Fremden ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG qualifiziert (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/18/0834).