Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Geschäftszahl

2009/09/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0054 E 30. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer Beschäftigung setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte dem Beschäftiger bekannt ist.