Verwaltungsgerichtshof
26.01.2010
2009/08/0269
Da dem Verfahrenskonzept des AVG nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde liegt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 46, AVG, E 80), konnte die Behörde auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) auch amtliche Niederschriften über die bereits vor einer anderen Behörde erfolgte Einvernahme der Partei in ihrem Beweisverfahren verwerten.