Verwaltungsgerichtshof
21.12.2011
2009/08/0265
Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob -
ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde vergleiche Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 Paragraph 8, Anmerkung 4.2; vergleiche auch Sonntag in Sonntag, ASVG2 Paragraph 255, Rz 16 ff).
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080265.X01