Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Geschäftszahl

2009/08/0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0164 E 3. Juli 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, daß durch rechtswirksame dingliche (zB Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw Miteigentümers ein Nichteigentümer (zB der Pächter) bzw statt aller Eigentümer einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.