Verwaltungsgerichtshof
12.09.2012
2009/08/0247
Dem Beschwerdeführer wurde lediglich der Inhalt einer bestimmten Äußerung geschildert, ohne diese Äußerung selbst dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Dieses Vorgehen erscheint zwar (auch iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG) wenig zweckmäßig. Ein relevanter Verfahrensmangel kann daraus aber nicht abgeleitet werden vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 39, E 44). Mit der Schilderung des Inhalts der Äußerung wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieser Äußerung zur Kenntnis gebracht. War er der Meinung, dass er zur Beurteilung auch die Einsicht in das Original der Äußerung benötigte, war es seine Sache, sich die entsprechenden Informationen (etwa durch Akteneinsicht oder Ersuchen um Übermittlung einer Abschrift dieser Urkunde) zu beschaffen (Hinweis: E 18. Jänner 2001, 2000/07/0090).