Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2012

Geschäftszahl

2009/08/0247

Rechtssatz

Die Formulierung "grundsätzlich" in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG lässt sich dadurch erklären, dass nicht auf alle denkbaren Beschäftigungsverhältnisse kollektivvertragliche Normen anwendbar sind und deshalb für solche Beschäftigungsverhältnisse ein anderer Beurteilungsmaßstab für die Angemessenheit herangezogen werden muss. Vor diesem Hintergrund muss Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AlVG aber derart verstanden werden, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen (Mindest-)Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen (Hinweis: E 7. September 2011, 2008/08/0085). Aus dem Wort "zumindest" kann hingegen nur abgeleitet werden, dass auch eine Beschäftigung mit einer höheren Entlohnung (alleine deswegen) nicht unzumutbar ist.