Verwaltungsgerichtshof
08.09.2010
2009/08/0215
GRS wie 2001/08/0126 E 23. Februar 2005 RS 1
Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd Paragraphen 33, ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (Hinweise E 27. Juli 2001, 2001/08/0069, und E 4. August 2004, 2002/08/0145).
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080215.X02