Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2010

Geschäftszahl

2009/08/0215

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15528 A/2000) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0212).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080215.X01