Verwaltungsgerichtshof
28.03.2012
2009/08/0135
Paragraph 4, Absatz 6, ASVG legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 4, Absatz 4, (sowie des Paragraph 4, Absatz 5,) ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Bejahung einer Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, als festgestellt gilt, dass eine solche nach Absatz 4, (und Absatz 5,) nicht vorliegt vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101).