Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2012

Geschäftszahl

2009/08/0071

Rechtssatz

Die Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden.