Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2012

Geschäftszahl

2009/08/0004

Rechtssatz

Da die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach Paragraph 417 a, ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden sind, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage -

einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben, führt ein rechtswidriger Verfahrensauftrag zur Rechtswidrigkeit eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Hinweis: E 21. Februar 2007, 2004/08/0257, mwN).