Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2009/07/0211

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört vergleiche E 11. Dezember 1985, 85/09/0024).