Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2009/07/0180

Rechtssatz

Aus der Richtlinie 97/68/EG wie auch aus einer Stellungnahme der Europäischen Kommission zu einem Verordnungsentwurf der Tiroler Landesregierung zur Festlegung eines Sanierungsgebiets zur Verbesserung der Luftqualität (KOM [2007] 316 endg vom 18.6.2007) ergibt sich, dass für Motoren mit Typengenehmigung (nach der genannten Richtlinie) keine Hemmnisse aufgestellt werden dürfen, wie etwa die Vorschriften im Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005. Für Motoren, die der Richtlinie nicht entsprechen und keine Typengenehmigung besitzen, wird in der Richtlinie keine vergleichbare Regelung getroffen, der der Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 widersprechen würde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0181

2009/07/0183

2009/07/0182