Verwaltungsgerichtshof
15.09.2011
2009/07/0180
Aus der Richtlinie 97/68/EG wie auch aus einer Stellungnahme der Europäischen Kommission zu einem Verordnungsentwurf der Tiroler Landesregierung zur Festlegung eines Sanierungsgebiets zur Verbesserung der Luftqualität (KOM [2007] 316 endg vom 18.6.2007) ergibt sich, dass für Motoren mit Typengenehmigung (nach der genannten Richtlinie) keine Hemmnisse aufgestellt werden dürfen, wie etwa die Vorschriften im Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005. Für Motoren, die der Richtlinie nicht entsprechen und keine Typengenehmigung besitzen, wird in der Richtlinie keine vergleichbare Regelung getroffen, der der Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 widersprechen würde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/07/0181
2009/07/0183
2009/07/0182