Verwaltungsgerichtshof
15.09.2011
2009/07/0180
Bei Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, IG-L 1997 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da sich das tatbildmäßige Verhalten in einem Tun erschöpft, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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2009/07/0183
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