Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2009/07/0180

Rechtssatz

Bei Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, IG-L 1997 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da sich das tatbildmäßige Verhalten in einem Tun erschöpft, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0181

2009/07/0183

2009/07/0182