Verwaltungsgerichtshof
15.09.2011
2009/07/0180
Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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2009/07/0183
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