Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Geschäftszahl

2009/07/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0121 E 25. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren eine "Grobprüfung" hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Alternativauftrag erteilt werden, dessen im Auftrag zum Ansuchen um Bewilligung bestehende Alternative von vornherein wegen Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung sinnlos ist. Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem auf Grund des Antrages des Bewilligungswerbers durchgeführten Bewilligungsverfahrens zu erfolgen. Daraus ergibt sich auch, dass aus der dem Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG zu Grunde liegenden Annahme der Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung keine Bindung für die Bewilligungsbehörde resultiert (Hinweis E 28.7.1994, 90/07/0029).