Verwaltungsgerichtshof
13.10.2011
2009/07/0166
Die Bewirtschaftung von Grünflächen durch Heugewinnung und eine dort erfolgende Mistverwertung stellt zweifelsfrei landwirtschaftliche Urproduktion (als Voraussetzung für die Annahme land- und forstwirtschaftlicher Nutzung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Krnt GSLG 1998) dar. Um unter diesem Aspekt von einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks iSd Krnt GSLG 1998 sprechen zu können, ist es aber notwendig, dass diese Nutzung (Urproduktion) mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt wird.
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070166.X05