Verwaltungsgerichtshof
13.10.2011
2009/07/0166
GRS wie 2004/07/0194 E 26. Jänner 2006 VwSlg 16814 A/2006 RS 10 (Hier mit dem Zusatz: Es kommt daher nicht darauf an, ob auf den Grundstücken, zu deren Gunsten ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt wird, unmittelbar land- und forstwirtschaftliche Produkte hergestellt werden.)
Wie die Entwicklung der Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetze vergleiche die Erläuterungen römisch vier.GP, 311 der Beilagen und Gesetzgebungsperiode römisch elf, Regierungsvorlage 461) zeigt, war das Ziel des GSGG 1932, des GSGG 1951 und des GSGG stets die rechtliche Absicherung der Bringung über fremden Grund, und zwar von land- und forstwirtschaftlichen ERZEUGNISSEN (Produkten) einerseits und der dieser Erzeugung dienenden MENSCHEN und SACHEN andererseits.
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070166.X02