Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2009/07/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0180 E 10. Dezember 2001 RS 1

(Hier: In einem wasserrechtlichen Verfahren erging eine Berufungsvorentscheidung des LH gemäß Paragraph 64 a, AVG. Daraufhin erstattete die Bf eine Eingabe, die als Vorlageantrag zu werten war. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurde die Berufungsvorentscheidung bestätigt.)

Stammrechtssatz

Da gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt, ist die Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides, es werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und die Berufungsvorentscheidung bestätigt, verfehlt. Dies bewirkt aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die Genehmigung (hier: zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch) in gleicher Art und Weise erteilt wird, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung.