Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2009/07/0151
GRS wie 2005/10/0222 E 16. Juni 2009 RS 3
Mit dem Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung infolge eines zulässigen Vorlageantrags liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die - wieder unerledigte - Berufung geht auf die Berufungsbehörde über vergleiche den Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2003/20/0438).