Verwaltungsgerichtshof
20.09.2012
2009/07/0141
Mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 3, AWG 2002 wird klargestellt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, nämlich am 2. November 2002 (Paragraph 91, Absatz eins, AWG 2002), näher angeführte anhängige Verfahren nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen sind. Zu den nach Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 solcherart verwiesenen, weiterhin anwendbaren Normen zählt auch die im AWG 1990 enthaltene Übergangsbestimmung des Paragraph 45 b, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2000,, wonach am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängige Verfahren betreffend Deponien nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen sind.