Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Geschäftszahl

2009/07/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0364 E 21. Oktober 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.