Verwaltungsgerichtshof
28.04.2011
2009/07/0124
Wird ein Beschluss des Ausschusses einer Güterweggenossenschaft nicht befolgt, kann auf Antrag der Güterweggenossenschaft die Agrarbehörde das widerstrebende Mitglied bescheidmäßig zur Erbringung seiner Leistungen verpflichten. Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise der Agrarbehörde ist das Vorliegen eines Beschlusses des zuständigen Organs (hier: des Ausschusses).