Verwaltungsgerichtshof
28.04.2011
2009/07/0124
Ist bei einer Güterweggenossenschaft iSd Vlbg GSLG von der Vertretungsbefugnis des Obmanns nach außen schlechthin auszugehen, so kann der Umstand, dass der Bevollmächtigung des vor dem VwGH einschreitenden Rechtsanwaltes offenbar kein Beschluss des Ausschusses der Güterweggenossenschaft zu Grunde lag, nicht die Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zur Folge haben. (Hier: Aus der Satzung ergibt sich, dass angesichts des taxativ umschriebenen Wirkungsbereichs der Vollversammlung für die Beschlussfassung zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH und für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes der Ausschuss zuständig ist. Nach der Satzung vertritt der Obmann die Güterweggenossenschaft nach außen schlechthin; er ist dabei insbesondere nicht an die Beschlüsse anderer Organe gebunden. Ungeachtet dessen, dass nach Paragraph 13, Absatz 2, Vlbg GSLG jede Güter- oder Seilwegegenossenschaft einen Vorstand haben muss, der diese "nach außen vertritt", so ist angesichts der rechtskräftig bewilligten Satzung davon auszugehen, dass das allein nach außen vertretungsbefugte Organ der Obmann der Güterweggenossenschaft ist.)