Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2009/07/0119

Rechtssatz

Der Antrag des Bf betreffend einen bestimmten Güterweg stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG. Der Bf macht damit einen Streit zwischen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft vor der Agrarbehörde anhängig. Inhaltlich begehrt er damit die Erlassung eines Unterlassungsauftrags gegenüber zwei anderen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft. Die Begründung dieses Antrages findet sich am Beginn des Schriftsatzes, wo der Bf die seines Erachtens vorliegenden Missstände auch im Zusammenhang mit den beiden Mitgliedern darlegt. Über eine solche anhängig gemachte Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG steht dem Bf allerdings das Recht auf Sachentscheidung durch die Agrarbehörde zu; ein solcher Antrag ist daher zulässig. Durch die Zurückweisung dieses Antrages verletzte die belBeh daher Rechte des Bf; dieser Teil des angefochtenen Bescheides war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.