Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2011

Geschäftszahl

2009/07/0094

Rechtssatz

Ist im Zusammenhang mit Einforstungsrechten (hier iSd Stmk EinforstungsLG 1983) im rechtsbegründenden Akt eine Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung durch die Verpflichtete festgesetzt, so kann der dadurch Berechtigte diese Handlung auch von der Verpflichteten einfordern. Eine bescheidmäßige Anordnung durch die Agrarbehörde, dieser Verpflichtung nachzukommen, erweist sich daher nicht als rechtswidrig.