Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2010

Geschäftszahl

2009/07/0054

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Hofes sind Nebenerwerbstätigkeiten, die nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind, nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 19. September 1996, 96/07/0064). (Hier:

Eine nicht zu berücksichtigende Nebenerwerbstätigkeit stellt die Vermietung zweier Hütten dar.)