Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2010

Geschäftszahl

2009/07/0054

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Beurteilung als geschlossener Hof ist die in Paragraph eins, Tir HöfeG genannte Grundbuchseintragung. Die weiteren Voraussetzungen ("landwirtschaftliche mit einem Wohnhause versehene Besitzung") müssen bei aufrechter Hofeigenschaft nicht vorliegen. Dies ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG, wonach die Hofeigenschaft nur durch eine konstitutive Entscheidung der Höfebehörde aufgehoben werden kann. Die Eigenschaft als "geschlossener Hof" iSd Tir HöfeG geht nicht von selbst verloren, somit auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes, wie sie in Paragraph 3, Absatz eins, Tir HöfeG festgehalten sind, nicht mehr bestehen (Hinweis E OGH 28. Oktober 1971, 1 Ob 287/71, EvBl 1972/102). Allfällige Änderungen der Benützungsart können ebenso wie der Untergang des Wohnhauses die Hofeigenschaft nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass auch in einem Verfahren zur Abtrennung von Grundstücksteilen eines geschlossenen Hofes nach Paragraph 5, Absatz eins, Tir HöfeG bei aufrechter Hofeigenschaft allfällige Änderungen der Benützungsart irrelevant sind.