Verwaltungsgerichtshof
17.06.2010
2009/07/0037
GRS wie 2000/07/0246 E 13. Dezember 2001 RS 3
Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 entstammt der WRG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins Nr. 74. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12 a, Absatz 2, (321 Blg NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 11) heißt es: "Hier wird - den Intentionen des Gesetzgebers der WRG-Nov. 1990 folgend - klargestellt, dass der Stand der Technik im WRG ganz allgemein als Mindeststandard für die Beurteilung von Vorhaben gilt; er stellt dabei aber keinen Wert an sich dar, sondern ist an seiner im jeweiligen Sachzusammenhang gegebenen Bedeutung für den Schutz der Gewässer zu messen. Daher sind Abweichungen vom Stand der Technik dann erlaubt, wenn der Schutz der Gewässer dies zulässt oder wenn strengere Anforderungen notwendig erscheinen vergleiche z.B. Paragraph 33 b, Absatz 6,)." Der Stand der Technik ist aber nach Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung 1997/I/074 kein unabdingbares Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr kann die Behörde nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.