Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2009/07/0036

Rechtssatz

Ein Singularteilungsverfahren und ein Regulierungsverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ein anhängiges Regulierungsverfahren kann - mangels dafür vorliegender gesetzlicher Anordnung - die Einleitung eines Singularteilungsverfahrens jedoch nicht unzulässig machen. Vielmehr können solche Verfahren nebeneinander gemeinsam geführt werden. In einem solchen Fall liegt es im Ermessen der für beide Verfahren zuständigen Agrarbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG, der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AgrVG auch im Agrarverfahren anwendbar ist, beide Verwaltungssachen zur "gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu verbinden. Dabei lassen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3, Stmk AgrGG 1985 erkennen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, dem die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Bodenreform insgesamt dient, das entscheidende Kriterium auch für die Beantwortung der Frage darstellt, ob die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke geschehen oder unterbleiben soll vergleiche E 27. Mai 2003, 98/07/0134). Bei beiden gemeinsam zu führenden Verfahren bleibt demnach im Besonderen zu beantworten, ob von einer Verbesserung der Agrarstruktur unter Gewährleistung der pfleglichen Behandlung und zweckmäßigen Bewirtschaftung für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke auszugehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070036.X03