Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Geschäftszahl

2009/07/0033

Rechtssatz

Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, also welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein.