Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Geschäftszahl

2009/06/0267

Rechtssatz

Aus allfälligen Bestimmungen im Stadtentwicklungskonzept, worin die Forderung enthalten sei, dass die unbedingte Freihaltung und Begrünung von Innenhofarealen und die Vermeidung von Lärmquellen anzustreben sei, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um kein Planungsinstrument handelt, das in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 genannt ist: Maßgeblich sind danach immissionsschützende Bestimmungen (nur) des Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder in Bebauungsrichtlinien.