Verwaltungsgerichtshof
15.04.2010
2009/06/0267
Anders als nach Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, der früheren Stmk BauO 1968 betreffend "das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 3,)" gibt es bei der Widmungsbewilligung nunmehr mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht auf eine "gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens" durch die Baubehörde (zumal es keine Widmungsbewilligung mehr gibt).