Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Geschäftszahl

2009/06/0267

Rechtssatz

Anders als nach Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, der früheren Stmk BauO 1968 betreffend "das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 3,)" gibt es bei der Widmungsbewilligung nunmehr mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht auf eine "gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens" durch die Baubehörde (zumal es keine Widmungsbewilligung mehr gibt).