Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Geschäftszahl

2009/06/0263

Rechtssatz

Die Anrechnungsregel im Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO 1868 "ist ... gleichzuhalten" bedeutet nichts anderes als eine entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zahl der Verhandlungstage bzw. -stunden, an denen der Verfahrenshelfer quasi "unentgeltlich" tätig sein muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060263.X02