Verwaltungsgerichtshof
18.05.2010
2009/06/0263
Die Anrechnungsregel im Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO 1868 "ist ... gleichzuhalten" bedeutet nichts anderes als eine entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung der Zahl der Verhandlungstage bzw. -stunden, an denen der Verfahrenshelfer quasi "unentgeltlich" tätig sein muss.
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060263.X02