Verwaltungsgerichtshof
08.06.2011
2009/06/0193
Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Slbg BauTG 1976 ein Mitspracherecht hinsichtlich der das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Belästigungen zu (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0231). Die Bestimmung bezieht sich gerade auf nach der Flächenwidmung zulässige Vorhaben, da die Erteilung weitergehender Auflagen, wie es die Bestimmung vorsieht, ein an sich zulässiges Vorhaben voraussetzt. Nach dieser Bestimmung kommt nur die Vorschreibung von Auflagen in Betracht, nicht aber die Abweisung des Baugesuches (Hinweis E vom 23. Oktober 2010, 2010/06/0063). Ein Recht auf Nichtgenehmigung des Bauvorhabens steht dem Nachbarn gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. somit nicht zu.