Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2011

Geschäftszahl

2009/06/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0300 E 1. April 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 8 a, Slbg BauPolG (der das Vorbringen nachträglicher Einwendungen eines übergangenen Nachbarn betrifft) ist im Hinblick auf seinen maßgeblichen Wortlaut im Fall einer nachträglichen Baubewilligung nicht anwendbar.