Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Geschäftszahl

2009/06/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Slg. 12.638, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen dieser Gerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/06/0156

2009/06/0157

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/06/0154 E 25. Februar 2010

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060144.X01