Verwaltungsgerichtshof
17.12.2009
2009/06/0144
GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 2
Die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Slg. 12.638, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen dieser Gerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/06/0156
2009/06/0157
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/06/0154 E 25. Februar 2010
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060144.X01