Bei der Beurteilung der bloßen Möglichkeit der Ortsbildbeeinträchtigung (§ 14 Z. 4 NÖ BauO 1996) ist es nicht geboten, bereits ein Ortsbildgutachten einzuholen.Bei der Beurteilung der bloßen Möglichkeit der Ortsbildbeeinträchtigung (Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996) ist es nicht geboten, bereits ein Ortsbildgutachten einzuholen.