Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2009/05/0348

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der bloßen Möglichkeit der Ortsbildbeeinträchtigung (Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996) ist es nicht geboten, bereits ein Ortsbildgutachten einzuholen.