Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2009/05/0348

Rechtssatz

Maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch Baubehörden nicht von entscheidender Bedeutung ist und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (Hinweis E vom 15. Juli 2003, 2002/05/0108, und E vom 23. Februar 2011, 2010/06/0274, mwN).