Verwaltungsgerichtshof
06.09.2011
2009/05/0348
GRS wie 2001/05/0835 E 23. Mai 2002 RS 3
Im Falle eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 auch dann vorliegen, wenn durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs ein Zustand eines Bauwerkes verursacht wurde, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des Paragraph 48, leg. cit. führen kann. Sind diese nicht genehmigten bzw. nicht nicht-untersagten Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich nicht bewilligbar, sind diese Konsenswidrigkeiten auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 33, NÖ BauO 1996 zu beheben (Hinweis Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Aufl., S. 394 f).